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Aus der GVO 1400/2002 :

Definition der “qualitativ gleichwertigen Ersatzteile”

Art. 1 (u)

 

Qualitativ gleichwertige Ersatzteile“ sind Ersatzteile, die von einem Unternehmen hergestellt werden, das jederzeit bescheinigen kann, dass die fraglichen Teile den Bauteilen, die bei der Montage der fraglichen Fahrzeuge verwendet werden oder wurden, qualitativ entsprechen.

 

Was bedeutet dies in der Praxis?

 

Auch für den Vertrieb qualitativ gleichwertiger Nachbauteile ist nun die Teileindustrie gefordert, ihrer Nachweispflicht nachzukommen. Wenn sie dieser Nachweispflicht nicht nachkommt, kann es passieren, dass die Beweispflicht für die qualitative Gleichwertigkeit  im täglichen Geschäft oder im Ernstfall eines Rechtsstreites beim Vertragshändler, der Vertragswerkstatt oder gar beim freien Teilehandel liegt, wenn dieser die betreffenden Teile als „qualitätsgleich“ bezeichnet. Dies hätte eine abschreckende Wirkung auf den Bezug qualitativ gleichwertiger Nachbauteile.

 

 

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